Schleswig-Holsteinischer Landesverband für die landwirtschaftliche Wildhaltung e.V.
Schleswig-Holsteinischer Landesverband für die landwirtschaftliche Wildhaltung e.V.

Satzung

SATZUNG
des Schleswig-Holsteinischen Landesverbandes
für landwirtschaftliche Wildhaltung e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
Der Verband führt den Namen „Schleswig-Holsteinischer Landesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e.V.“. Er hat seinen Sitz in Blekendorf und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Verbandsgebiet ist das Land Schleswig-Holstein.

  

§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der Verband ist gemeinnützig. Er erfasst die Besitzer und verantwortlichen Betreuer der landwirtschaftlichen Wildhaltung als Mitglieder. Sein Zweck ist, die Mitglieder in allen Fragen der Wildhaltung zu beraten und zu fördern.

 

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder darauf beruhende Beschlüsse verstößt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1) der Vorstand
                    2) die Mitgliederversammlung


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1) dem Vorsitzenden
                         2) dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

und drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt;
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich durchzuführen. Die Einladung hat schriftlich mit 14-tägiger Frist zu erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Kosten des Vorstandes können erstattet werden.

 

§ 6
Mitgliederversammlung
In den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederver-sammlung statt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, Anträge an die Mitgliederversammlung, Einsprüche nach § 3 (2) der Satzung und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Ver-bandes ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei den Beschlussfassungen zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und einem zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, welche mindestens die Tagesordnung, die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung und der Beschlussfähigkeit und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

 

§ 7
Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 8
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 9
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die gemeinnützige Verwendung des verbleibenden Vermögens. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein einzeln.

 

 

Neumünster, 14.04.2012 Dirk Schmidt-Bohlens (Vors), Erich Petersen (Stellv. Vors.)

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